Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a)   
   Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 241 - 249)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 244
Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse

1Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. 2Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

Rechtsprechung zu § 244 AktG

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Querverweise

Auf § 244 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
              § 251 (Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)
              § 254 (Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns)
              § 255 (Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen)
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 257 (Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung)
Was ist das?

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