Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Vierter Teil - Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a - 327f) |
(1) 1Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) 1Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. 2Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.
beschlusses § 327fGerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Rechtsprechung zu § 327e AktG
181 Entscheidungen zu § 327e AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2017 - II ZR 285/15
Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verbriefung des vollen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 10.09.2015 - 6 U 58/15
Aktiengesellschaft: Anspruch des späteren Inhabers einer Inhaberaktienurkunde auf ...
- OLG Koblenz, 10.09.2015 - 6 U 58/15
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Covid-19-Gesetz bezüglich Aktionsrechte nicht verfassungswidrig
- OLG Köln, 20.05.2021 - 18 AktG 1/21
Zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines nach dem 01.09.2009 bei dem ...
- OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 5 Sch 4/10
Freigabeverfahren: Allein die Kosten weiterer Hauptversammlungen begründen kein ...
- LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15
Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung ...
- KG, 02.02.2015 - 23 AktG 1/14
Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für einen ...
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14
Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ...
- BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09
Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich ...
Querverweise
Auf § 327e AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 62 (Konzernverschmelzungen)