Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Vierter Teil - Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a - 327f) |
1Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. 2Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 3Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
beschlusses § 327fGerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Rechtsprechung zu § 327f AktG
303 Entscheidungen zu § 327f AktG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14
Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 06.09.2016 - 9 W 3/14
Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab für die Barabfindung im Spruchverfahren beim ...
- OLG Zweibrücken, 06.09.2016 - 9 W 3/14
- LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17
Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG
- OLG Köln, 23.06.2022 - 18 U 213/20
Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei einem Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG
- OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21
Kein Hinzuziehen eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen neben dem ...
- OLG Koblenz, 10.09.2015 - 6 U 58/15
Aktiengesellschaft: Anspruch des späteren Inhabers einer Inhaberaktienurkunde auf ...
- BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06
Wertpapierdarlehen
Zum selben Verfahren:
- LG Landshut, 01.02.2006 - 1 HKO 766/05
- OLG München, 23.11.2006 - 23 U 2306/06
Ein Squeeze-out-Beschluss ist bei vorherigem rechtsmissbräuchlichen Aktienerwerb ...
- OLG München, 26.11.2009 - 23 U 2306/06
Nichtigkeitsklage gegen ein Squeeze-out bei einer Kommanditgesellschaft auf ...
Querverweise
Auf § 327f AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 62 (Konzernverschmelzungen)