Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Vierter Teil - Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a - 327f) |
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
| 1. | Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse; | |
| 2. | die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung. |
(2) 1Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. 2Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. 3Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. 4§ 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
| 25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
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Rechtsprechung zu § 327c AktG
324 Entscheidungen zu § 327c AktG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 08.08.2025 - 101 W 116/24
Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.12.2023 - 5 HKO 11456/21
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rente, Gesellschaft, Baugenehmigung, Abfindung, ...
- LG München I, 14.12.2023 - 5 HKO 11456/21
- KG, 03.03.2025 - 2 AktG 2/24
Aktienrechtliches Freigabeverfahren hinsichtlich eines Beschlusses über einen ...
- KG, 16.10.2023 - 2 AktG 1/23
Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
- LG München I, 28.06.2024 - 5 HKO 15162/20
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Spruchverfahrensgesetz, ...
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 - 26 W 7/22
Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 7/20
Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren
- OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 7/20
- OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18
Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren
Zum selben Verfahren:
- LG Koblenz, 08.06.2017 - 4 HKO 97/15
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Winkler+Dünnebier AG: Erstinstanzlich ...
- LG Koblenz, 08.06.2017 - 4 HKO 97/15
- OLG Köln, 23.06.2022 - 18 U 213/20
Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei einem Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG
Querverweise
Auf § 327c AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Verbundene Unternehmen
- Ausschluss von Minderheitsaktionären
- § 327d (Durchführung der Hauptversammlung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 62 (Konzernverschmelzungen)