Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. 2Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. 3Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. 4Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. 5Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
(2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 293c AktG
91 Entscheidungen zu § 293c AktG in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der primion Technology AG
- LG München I, 14.12.2023 - 5 HKO 11456/21
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rente, Gesellschaft, Baugenehmigung, Abfindung, ...
- LG München I, 28.06.2024 - 5 HKO 15162/20
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Spruchverfahrensgesetz, ...
- OLG Stuttgart, 02.10.2017 - 20 W 6/17
Spruchverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ablehnung des ...
- OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18
Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren
- OLG Stuttgart, 04.05.2020 - 20 W 3/19
Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des ...
- LG München I, 29.11.2023 - 5 HKO 5321/19
Spruchverfahren zum Squeeze-out läuft
- LG München I, 25.08.2023 - 5 HKO 12034/21
Internationales Gesellschaftsrecht, Sachverständigenablehnung, Rechtsmißbrauch, ...
- OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 26 W 13/15
Zulässigkeit der Erteilung gerichtlicher Anweisungen für die Durchführung der ...
- LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19
Ermittlung der Barabfindung nach Squeeze-out unter Anwendung der NAV-Methode
Querverweise
Auf § 293c AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)