Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. 2Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. 3Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. 4Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. 5Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
(2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 293c AktG
65 Entscheidungen zu § 293c AktG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 26 W 13/15
Zulässigkeit der Erteilung gerichtlicher Anweisungen für die Durchführung der ...
- OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 7/20
Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren
- LG München I, 28.03.2019 - 5 HK 3374/18
FIDOR Bank AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung ...
- LG München I, 28.03.2019 - 5 HKO 3374/18
Angemessene Abfindung nach Squeeze-out
- LG München I, 29.08.2018 - 5 HK 16585/15
Unternehmensbewertung
- LG München I, 29.06.2018 - 5 HK 4268/17
Korrekturbedarf zugunsten Minderheitsaktionär
- LG München I, 08.02.2017 - 5 HK 7347/15
Festsetzung einer Barabfindung nach Verschmelzung
- LG München I, 02.12.2016 - 5 HK 5781/15
Ermittlung der Barabfindung nach Squeeze-out
- OLG Stuttgart, 02.10.2017 - 20 W 6/17
- LG München I, 30.05.2018 - 5 HKO 10044/16
Festsetzung von Barabfindung an Aktionäre bei Verschmelzung
Querverweise
Auf § 293c AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)