Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327) |
(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, über ihre Verwendung und über die Einstellung von Beträgen in die gesetzliche Rücklage sind auf eingegliederte Gesellschaften nicht anzuwenden.
(2) 1Auf einen Gewinnabführungsvertrag, eine Gewinngemeinschaft oder einen Teilgewinnabführungsvertrag zwischen der eingegliederten Gesellschaft und der Hauptgesellschaft sind die §§ 293 bis 296, 298 bis 303 nicht anzuwenden. 2Der Vertrag, seine Änderung und seine Aufhebung bedürfen der schriftlichen Form. 3Als Gewinn kann höchstens der ohne die Gewinnabführung entstehende Bilanzgewinn abgeführt werden. 4Der Vertrag endet spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem die Eingliederung endet.
(3) Die Hauptgesellschaft ist verpflichtet, jeden bei der eingegliederten Gesellschaft sonst entstehenden Bilanzverlust auszugleichen, soweit dieser den Betrag der Kapitalrücklagen und der Gewinnrücklagen übersteigt.
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Rechtsprechung zu § 324 AktG
5 Entscheidungen zu § 324 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 5 U 24/14
Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG
- BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84
Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung ...
- OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10
Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer ...
- BGH, 27.05.1974 - II ZR 109/72
Verzicht auf die Rüge der fehlerhaften Zustellung der Klage
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 18/14
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Vodafone AG (früher: Mannesmann AG) ohne ...