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Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307)   
   Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299)   
Gliederung
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§ 296
Aufhebung

(1) 1Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. 2Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. 3Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.

(2) 1Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. 2Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.

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Rechtsprechung zu § 296 AktG

81 Entscheidungen zu § 296 AktG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 296 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 246a (Freigabeverfahren)
     
      Verbundene Unternehmen
        Eingegliederte Gesellschaften
          § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
Was ist das?

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