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   KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17 SpruchG   

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KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17 SpruchG (https://dejure.org/2021,53515)
KG, Entscheidung vom 01.11.2021 - 2 W 6/17 SpruchG (https://dejure.org/2021,53515)
KG, Entscheidung vom 01. November 2021 - 2 W 6/17 SpruchG (https://dejure.org/2021,53515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 304 Abs 1 S 1 AktG, § 305 Abs 1 AktG, § 305 Abs 5 S 2 AktG, § 287 Abs 1 ZPO
    Bestimmung der angemessenen Abfindung von Aktionären

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag nach dem AktG Anspruch von Minderheitsaktionären auf Ausgleich und Abfindung Angemessenheit einer Abfindung Ausgleich für außenstehende Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

    Auszug aus KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
    Die Berücksichtigung erscheint geeignet, die effektive Steuerbelastung der Anteilseigner realistischer abzubilden (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 115, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 75, juris; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19 -, Rn. 73, juris).

    Vor diesem Hintergrund wird zunehmend vertreten, dass auch hinsichtlich dieser inflationsbedingten Wertsteigerungen eine effektive Veräußerungsgewinnbesteuerung berücksichtigt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19; Ruthardt/Popp, AG 2019, 196 (200); Tschöpel/Wiese/Willershausen, WPg 2010, 349 (356); Popp, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., 1438 f. m.w.N., zurückhaltender Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Auflage 2019, FN 1 zu Rn 17.41: "Daneben kann ... noch der Ansatz der steuerlichen Belastungen aus rein inflationsbedingten Unternehmenswertsteigerungen in Betracht kommen").

    Aus Gründen der Steueräquivalenz müsste daher die Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen auch im "Zähler" der Ertragswertformel berücksichtigt werden, da sie in der Marktrisikoprämie im "Nenner" der Formel mithin schon "eingepreist" sei (so im Ergebnis OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 107, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 80, juris; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19 -, Rn. 80, juris).

    Die Berechnung der Einkommenssteuerbelastung für inflationsbedingte Kursgewinne erfolgt dabei als Produkt aus Wachstumsabschlag (bzw. Wachstumsrate) und dem Barwert der ewigen Rente, welches wiederum einem typisierten effektiven Veräußerungsgewinnsteuersatz (13,1875 %) unterworfen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 117, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 74, juris) und dem auch die Berechnung der Sachverständigen (ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen, S. 13, sowie S. 117 Fn. 71 im Sachverständigengutachten) sowie der vom Landgericht eingestellte Wert von im Ergebnis 189 TEUR entspricht.

    Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen, die gegen die nachvollziehbare Berücksichtigung der Einkommenssteuerbelastung auf inflationsbedingte Kursgewinne sprechen könnten (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 104, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 76, juris).

    Soweit Marktrisikoprämien (auch) auf die Beobachtung von Marktrenditen zurückgehen, enthalten diese auch inflationsbedingtes Wachstum (so auch OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 80, juris), so dass auch dieser Anteil der Überleitung der Vorsteuer-Renditen in Nachsteuer-Renditen lauf den FAUB-Empfehlungen enthalten ist, was auch der Bestimmung durch die Sachverständige zugrunde liegt (vgl. Sachverständigengutachten, Rz. 441 - 451).

    Dem Modell liegt gerade zugrunde, dass typisierende Annahmen zu treffen sind (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 82, juris: wenn "sich die steuerliche Belastung in Zähler und Nenner regelmäßig nicht einfach herauskürzen lasse, mag dies zutreffend sein, doch verdeutlicht eben dieser Umstand umso mehr, wie wichtig sachgerechte Annahmen zu den Ertragssteuern - im Zähler und Nenner - sind").

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Auszug aus KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
    Die Berücksichtigung erscheint geeignet, die effektive Steuerbelastung der Anteilseigner realistischer abzubilden (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 115, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 75, juris; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19 -, Rn. 73, juris).

    Dies wiederum hat zur Folge, dass diese grundsätzlich den gleichen steuerlichen Belastungen unterliegen, wie thesaurierungsbedingte operative Unternehmenswertsteigerungen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 105, juris).

    Vor diesem Hintergrund wird zunehmend vertreten, dass auch hinsichtlich dieser inflationsbedingten Wertsteigerungen eine effektive Veräußerungsgewinnbesteuerung berücksichtigt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19; Ruthardt/Popp, AG 2019, 196 (200); Tschöpel/Wiese/Willershausen, WPg 2010, 349 (356); Popp, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., 1438 f. m.w.N., zurückhaltender Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Auflage 2019, FN 1 zu Rn 17.41: "Daneben kann ... noch der Ansatz der steuerlichen Belastungen aus rein inflationsbedingten Unternehmenswertsteigerungen in Betracht kommen").

    Aus Gründen der Steueräquivalenz müsste daher die Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen auch im "Zähler" der Ertragswertformel berücksichtigt werden, da sie in der Marktrisikoprämie im "Nenner" der Formel mithin schon "eingepreist" sei (so im Ergebnis OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 107, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 80, juris; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19 -, Rn. 80, juris).

    Die Berechnung der Einkommenssteuerbelastung für inflationsbedingte Kursgewinne erfolgt dabei als Produkt aus Wachstumsabschlag (bzw. Wachstumsrate) und dem Barwert der ewigen Rente, welches wiederum einem typisierten effektiven Veräußerungsgewinnsteuersatz (13,1875 %) unterworfen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 117, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 74, juris) und dem auch die Berechnung der Sachverständigen (ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen, S. 13, sowie S. 117 Fn. 71 im Sachverständigengutachten) sowie der vom Landgericht eingestellte Wert von im Ergebnis 189 TEUR entspricht.

    Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen, die gegen die nachvollziehbare Berücksichtigung der Einkommenssteuerbelastung auf inflationsbedingte Kursgewinne sprechen könnten (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 104, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 76, juris).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
    Für die Bemessung des festen Ausgleichs, dem eine Dividendenersatzfunktion zukommt, ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 -, BGHZ 156, 57-64, Rn. 12).

    In seiner Ytong-Entscheidung (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 -, BGHZ 156, 57-64, Rn. 14) hat der Bundesgerichtshof eine solche Vorgehensweise jedenfalls für zulässig gehalten (vgl. auch Stephan in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 304 AktG, Rn. 85).

    Im Ergebnis erscheint der Ansatz der Bewertungsgutachterin sowie der Antragsgegnerin (Bonitätsansatz) daher mit dem Wortlaut des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ("Gewinnanteil") als auch mit dessen Sinn und Zweck einer Dividendenersatzfunktion (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 -, BGHZ 156, 57-64, Rn. 12) weniger vereinbar, da die zugrunde gelegte Bestimmungsmethode (Bonitätsansatz) der Bonität des Zahlungsschuldners überragendes Gewicht beimisst.

    Für ein entscheidendes Gewicht der Perspektive der Ertragslage spricht auch der Sinn und Zweck des Ausgleichs einer Dividendenersatzfunktion (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 -, BGHZ 156, 57-64, Rn. 12).

    Dabei ist als Ausgleichszahlung im Sinne von § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG der verteilungsfähige durchschnittliche (feste) Bruttogewinnanteil abzüglich der von dem Unternehmen hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 -, BGHZ 156, 57-64, Rn. 11).

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Auszug aus KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
    Dies gilt erst recht im Vergleich zu den im Rahmen der Instanz-Rspr. regelmäßig angenommenen Werte (überwiegend 4, 5 % - 5, 5 % nach Einkommenssteuer, vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 96, juris: 5,0 % nach persönlichen Steuern bei Stichtag 6.6.2013; weitere Nachweise bei Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 591).

    Verbreitet sind Ansätze dahin, dass ein Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz herangezogen wird, sog. Mittelwertansatz (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 -, Rn. 88, juris), bspw. durch Verrentung mit um halben Risikoaufschlag vermehrten Basiszinssatz, (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13 -, Rn. 132, juris; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 149, juris; Emmerich/Habersack/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 304 Rn. 39; Großfeld, a.a.O., Rz. 1237).

    In einem vergleichbaren Fall (Wiederlaufleben des Abfindungsanspruchs der Aktionäre im Fall der Kündigung des Unternehmensvertrages) wurde in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass der Ausgleich nicht durch Vergleich mit einer Unternehmensanleihe bestimmt werden muss (OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 146 f., juris).

    Aus Sicht des Senats sind im Ergebnis keine zwingenden Gründe ersichtlich, auch in Fällen wie dem vorliegenden, der sich durch die feste Vertragslaufzeit auszeichnet, von der insofern verbreiteten Schätzmethodik (Verrentung mit um den halben Risikoaufschlag vermehrten Basiszinssatz, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13 -, Rn. 132, juris; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 149, juris; Emmerich/Habersack/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 304 Rn. 39; Großfeld, a.a.O., Rz. 1237) abzuweichen.

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

    Auszug aus KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
    Die Berücksichtigung erscheint geeignet, die effektive Steuerbelastung der Anteilseigner realistischer abzubilden (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 115, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 75, juris; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19 -, Rn. 73, juris).

    Vor diesem Hintergrund wird zunehmend vertreten, dass auch hinsichtlich dieser inflationsbedingten Wertsteigerungen eine effektive Veräußerungsgewinnbesteuerung berücksichtigt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19; Ruthardt/Popp, AG 2019, 196 (200); Tschöpel/Wiese/Willershausen, WPg 2010, 349 (356); Popp, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., 1438 f. m.w.N., zurückhaltender Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Auflage 2019, FN 1 zu Rn 17.41: "Daneben kann ... noch der Ansatz der steuerlichen Belastungen aus rein inflationsbedingten Unternehmenswertsteigerungen in Betracht kommen").

    Aus Gründen der Steueräquivalenz müsste daher die Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen auch im "Zähler" der Ertragswertformel berücksichtigt werden, da sie in der Marktrisikoprämie im "Nenner" der Formel mithin schon "eingepreist" sei (so im Ergebnis OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 107, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 80, juris; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19 -, Rn. 80, juris).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, BVerfGE 100, 289-313, Rn. 47, juris).

    Dabei ist der Wert der Beteiligung regelmäßig als anteiliger Unternehmenswert im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Heranziehung einer hierfür anerkannten Methode zu ermitteln, wobei insbesondere das sog. Ertragswertverfahren als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. September 2020 - II ZB 6/20 -, BGHZ 227, 137-154, Rn. 20, juris; Paulsen in: MünchKomm, AktG, 4. A. (2015), § 305 Rn. 80) und verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 - "DAT/Altana").

    Der Börsenkurs bildet regelmäßig die Untergrenze für die zu gewährende Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
    Maßgebliche Erwägung hierfür ist, dass die Aktionäre durch das Optionsrecht vor einer Ausplünderung der beherrschten Gesellschaft weitgehend geschützt sind, da sie auch im Falle der späteren Ausplünderung der Gesellschaft jederzeit die Option ausüben können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, Rn. 205, juris; LG München I, Beschl. v. 31.07.2015, 5 HKO 16371/13, juris Rn. 393; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 -, Rn. 89, juris).

    Z.T. wird daher ausdrücklich die Erwägung angeführt, dass das Risiko entsprechend dem einer Unternehmensanleihe zu bestimmen sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, Rn. 201, juris).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

    Auszug aus KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
    Verbreitet sind Ansätze dahin, dass ein Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz herangezogen wird, sog. Mittelwertansatz (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 -, Rn. 88, juris), bspw. durch Verrentung mit um halben Risikoaufschlag vermehrten Basiszinssatz, (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13 -, Rn. 132, juris; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 149, juris; Emmerich/Habersack/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 304 Rn. 39; Großfeld, a.a.O., Rz. 1237).

    Maßgebliche Erwägung hierfür ist, dass die Aktionäre durch das Optionsrecht vor einer Ausplünderung der beherrschten Gesellschaft weitgehend geschützt sind, da sie auch im Falle der späteren Ausplünderung der Gesellschaft jederzeit die Option ausüben können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, Rn. 205, juris; LG München I, Beschl. v. 31.07.2015, 5 HKO 16371/13, juris Rn. 393; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 -, Rn. 89, juris).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
    Verbreitet sind Ansätze dahin, dass ein Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz herangezogen wird, sog. Mittelwertansatz (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 -, Rn. 88, juris), bspw. durch Verrentung mit um halben Risikoaufschlag vermehrten Basiszinssatz, (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13 -, Rn. 132, juris; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 149, juris; Emmerich/Habersack/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 304 Rn. 39; Großfeld, a.a.O., Rz. 1237).

    Aus Sicht des Senats sind im Ergebnis keine zwingenden Gründe ersichtlich, auch in Fällen wie dem vorliegenden, der sich durch die feste Vertragslaufzeit auszeichnet, von der insofern verbreiteten Schätzmethodik (Verrentung mit um den halben Risikoaufschlag vermehrten Basiszinssatz, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13 -, Rn. 132, juris; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 149, juris; Emmerich/Habersack/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 304 Rn. 39; Großfeld, a.a.O., Rz. 1237) abzuweichen.

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17
    Die langfristigen Wachstumschancen sind sodann über den sog. Wachstumsabschlag darzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 222, juris; Großfeld/Eggers/Tönnes, a.a.O., 1012).

    Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung (sp bspw. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 260, juris).

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

  • OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17

    Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

  • BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20

    Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BGH, 28.01.2009 - XII ZR 119/07

    Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2016 - 12a W 2/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

  • BGH, 31.01.2024 - II ZB 5/22

    Rückgriff auf Börsenkurs einer Gesellschaft als Methode zur Schätzung des

    Eine entsprechende fachwissenschaftliche Einschränkung ist nicht erkennbar (z.B. Popp/Ruthard in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl., Rn. 12.208 f.; Ruthardt/Popp, AG 2022, 347, 355; kritisch gegenüber dem Bonitätsansatz: KG, Beschluss vom 1. November 2021 - 2 W 6/17, AG 2022, 362, 365; kritisch nur im Hinblick auf die konkreten Umstände: OLG München, AG 2018, 753 LS 3, 757 f.).
  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

    Entgegen der Auffassung des Kammergerichts vermag der Senat keinen sachlichen Grund für eine zwingende Anknüpfung an den (wenn auch aufgrund der geänderten Risikostruktur um einen Abschlag verringerten) Kapitalisierungszinssatz, der im Rahmen der Ertragswertermittlung anzusetzen wäre, zu erkennen (a.A. KG Berlin, Beschluss vom 01.11.2021 - 2 W 6/17, Anl. BF 9 zum Schriftsatz v. 08.11.2021).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

    Dass das Tax-CAPM die Steuerbelastung durch Typisierung erfasst und sich dabei an dem typischen Durchschnittsanleger orientiert, ist entgegen der dagegen gerichteten Kritik, auf die sich der Antragsteller zu 5) bezieht, ein methodisch unbedenkliches und auch sachgerechtes Vorgehen (vgl. etwa KG, Beschl. v. 01.11.2021 - 2 W 6/17 SpruchG, juris Rn. 93 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.11.2020 - 21 W 76/19, juris Rn. 52; Senat, Beschl. v. 28.10.2019 - I-26 W 3/17 [AktE], juris Rn. 58; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, juris Rn. 15).

    Diese Methode ist in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.06.2019 - 20 W 27/18, juris Rn. 56 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 59; Hans. OLG Bremen, Beschl. v. 15.05.2020 - 2 W 47/19, juris Rn. 48; KG, Beschl. v. 01.11.2021 - 2 W 6/17, BeckRS 2021, 41700 Rn. 116; OLG München, Beschl. v. 14.12.2021 - 31 Wx 190/20, BeckRS 2021, 43656 Rn. 145; Popp, WPg 2018, 244, 247 f.; KK-AktG/Gayk, a.a.O., Anh. § 11 SpruchG Rn. 59; Großfeld/Egger/Tönnes, a.a.O. Rn. 1237; Castedello/Schöniger/Tschöpel, Praxiswissen Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2020, Kap. A 1., S. 18 f.).

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