Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. 2Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 3Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 287 ZPO
25.003 Entscheidungen zu § 287 ZPO in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 - VerfGH 106/22
Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall
- LSG Sachsen, 22.05.2023 - L 7 R 509/22
- LSG Sachsen, 22.05.2023 - L 7 R 499/22
- OLG Brandenburg, 20.04.2023 - 10 U 50/22
Aufklärungspflicht bei Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem "fliegenden" ...
- BGH, 08.02.2023 - IV ZR 9/22
Grenzen des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO
- BGH, 07.02.2023 - VI ZR 137/22
Nachträgliche Berufungszulassung aufgrund einer Anhörungsrüge zulässig?
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 - VerfGH 5/23
Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall
- OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 12 U 65/21
- BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
Verfassungsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil betreffend Zahlung ...
- BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 20.22
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Querverweise
Auf § 287 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 29 (Umstellung langfristiger Verträge)