Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
(3) 1Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). 2Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. 3Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.06.2017 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts | 11.06.2017 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
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Rechtsprechung zu § 274 ZPO
301 Entscheidungen zu § 274 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.05.2024 - 5 U 133/22
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Eigentümer muss seinen Mieter zur Räson bringen
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20
Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere ...
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Kündigungserklärung des Vermieters bei einer Mietermehrheit
- OLG Hamm, 30.01.2019 - 20 W 3/19
Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung
- AG Düsseldorf, 07.10.2019 - 11c C 44/19
- BPatG, 07.03.2018 - 6 Ni 69/16
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Satellitenvasiertes Personenrufsystem mit ...
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Wahrung der Frist nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zur Abwendung eines Versäumnisurteils ...
- BGH, 10.11.1969 - VIII ZR 251/67
Einrede der örtlichen Unzuständigkeit unter Vorbehalt im schriftlichen Verfahren ...
- BGH, 05.02.1954 - V ZR 38/53
Landwirtschaftsgerichte als ordentliche Gerichte
Querverweise
Auf § 274 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 274 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 337 (Vertagung von Amts wegen) (zu § 274 III)