Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
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Textdarstellung

  

§ 276
Schriftliches Vorverfahren

(1) 1Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. 2Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. 3Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. 4Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) 1Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. 2Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.06.2017 (BGBl. I S. 1607), in Kraft getreten am 17.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.06.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts11.06.2017BGBl. I S. 1607
21.10.2005Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)18.08.2005BGBl. I S. 2477
01.07.2002Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)25.06.2001BGBl. I S. 1206
§ 253Klageschrift § 254Stufenklage § 255Fristbestimmung im Urteil § 256Feststellungsklage § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung § 260Anspruchshäufung § 261Rechtshängigkeit § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit § 263Klageänderung § 264Keine Klageänderung § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache § 266Veräußerung eines Grundstücks § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung § 269Klagerücknahme § 270Zustellung; formlose Mitteilung § 271Zustellung der Klageschrift § 272Bestimmung der Verfahrensweise § 273Vorbereitung des Termins § 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist § 275Früher erster Termin § 276Schriftliches Vorverfahren § 277Klageerwiderung; Replik § 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich § 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 279Mündliche Verhandlung § 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage § 281Verweisung bei Unzuständigkeit § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners § 283aSicherungsanordnung § 284Beweisaufnahme § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme § 286Freie Beweiswürdigung § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung § 288Gerichtliches Geständnis § 289Zusätze beim Geständnis § 290Widerruf des Geständnisses § 291Offenkundige Tatsachen § 292Gesetzliche Vermutungen § 292a(weggefallen) § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten § 294Glaubhaftmachung § 295Verfahrensrügen § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung § 297Form der Antragstellung § 298Aktenausdruck § 298aElektronische Akte; Verordnungs-
ermächtigung
§ 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv

Rechtsprechung zu § 276 ZPO

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Querverweise

Auf § 276 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 272 (Bestimmung der Verfahrensweise)
            § 296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
          Versäumnisurteil
            § 331 (Versäumnisurteil gegen den Beklagten)
            § 335 (Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 499 (Belehrungen)
     
      Mahnverfahren
        § 697 (Einleitung des Streitverfahrens)
        § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)

Redaktionelle Querverweise zu § 276 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 (Anwaltsprozess) (zu § 276 II)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a (Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung)
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 224 (Fristkürzung; Fristverlängerung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 282 III 2 (Rechtzeitigkeit des Vorbringens) (zu § 276 I 2)
          Urteil
            § 329 II 2 (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 276 I 2, III)
Was ist das?

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