Zivilprozessordnung
| Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3) 1Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. 2§ 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. 3§ 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4) 1Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. 2§ 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
bescheid § 700Einspruch gegen den Vollstreckungs-
bescheid § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702Form von Anträgen und Erklärungen § 703Kein Nachweis der Vollmacht § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 700 ZPO
656 Entscheidungen zu § 700 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 31.07.2026 - 102 AR 101/26
Sachliche Zuständigkeit, Mahnverfahren, Streitwertgrenze, Übergangsrecht, ...
- BGH, 26.03.2026 - IX ZR 52/24
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: Verwerfung durch zweites VU?
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 02.04.2024 - 15 U 174/24
Prozeßbevollmächtigter, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Zweites ...
- OLG München, 02.04.2024 - 15 U 174/24
- BVerfG, 16.07.2019 - 2 BvR 881/17
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen ...
- BGH, 09.07.2024 - XI ZR 78/23
Präjudizielle Wirkung einer Verurteilung zur Rückzahlung einer restlichen ...
- OLG Frankfurt, 02.07.2025 - 9 U 73/24
Zur Beweiskraft von Postzustellungsurkunden
Zum selben Verfahren:
- LG Hanau, 03.09.2024 - 9 O 521/24
Verfristeter Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
- OLG Frankfurt, 22.05.2025 - 9 U 73/24
Beginn des Laufs der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit der wirksamen Zustellung ...
- LG Hanau, 03.09.2024 - 9 O 521/24
- BGH, 03.09.2020 - III ZR 56/19
Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer insolventen GmbH persönlich auf ...
- LSG Thüringen, 24.06.2021 - L 9 AS 1547/18
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Rückzahlung ...
§ 700 ZPO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 700 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Erprobung und Evaluierung
- Erprobung eines Online-Verfahrens
- Verfahren
- § 1124 (Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 11 (Rechtsbehelfe)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 22 (Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
- § 182a
Redaktionelle Querverweise zu § 700 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 584 II (Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen)
- Mahnverfahren
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 55 I Nr. 4a (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Gemeinsame Vorschriften
- Art. 46 Nr. 2