Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
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Textdarstellung

  

§ 701
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

1Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. 2Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.

Rechtsprechung zu § 701 ZPO

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Querverweise

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