Zivilprozessordnung
Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) 1Der Antrag wird zurückgewiesen:
1. | wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; | |
2. | wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. |
2Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) 1Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. 2Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
bescheid § 700Einspruch gegen den Vollstreckungs-
bescheid § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702Form von Anträgen und Erklärungen § 703Kein Nachweis der Vollmacht § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 691 ZPO
231 Entscheidungen zu § 691 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 23.08.2016 - 8 Sa 480/16
§ 691 Abs. 2 ZPO ist analog auf die Fälle anzuwenden, in denen das Amtsgericht ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Gießen, 02.03.2016 - 7 Ca 157/15
§ 691 Abs. 2 ZPO ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, wenn ein Antrag ...
- ArbG Gießen, 02.03.2017 - 7 Ca 157/15
- BAG, 11.10.2017 - 5 AZR 694/16
Annahmeverzug - Hemmung der Verjährung - Einleitung des Mahnverfahrens gegenüber ...
- ArbG Gießen, 02.03.2016 - 7 Ca 157/15
- OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18
Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars
- AG Düsseldorf, 22.09.2015 - 57 C 10602/14
Filesharing Verjährung Meldeauskunft Verzögerung Zustellung falsche Anschrift
- BGH, 28.02.2008 - III ZB 76/07
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren bei Einzahlung der Gerichtskosten ...
- OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - U (Kart) 6/16
- LAG Hessen, 11.05.2018 - 10 Sa 1606/17
Dem Rechtspfleger steht im Mahnverfahren zwar einerseits keine ...
- OLG Frankfurt, 16.01.2018 - 3 U 188/16
Keine verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheids bei verspäteter Behebung ...
§ 691 ZPO in Nachschlagewerken
- § 691 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mahnverfahren
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 691 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung) (zu § 691 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 691 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 691 III)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 11 II (Rechtsbehelfe) (zu § 691 III 2)