Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
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Textdarstellung

  

§ 703d
Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) 1Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. 2§ 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 703d ZPO

26 Entscheidungen zu § 703d ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 703d ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 23 (Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands)
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 183 (Zustellung im Ausland)
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