Zivilprozessordnung
Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
1. | die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; | |
2. | den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; | |
3. | die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; | |
4. | den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; | |
5. | für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt; | |
6. | für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. |
(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
bescheid § 700Einspruch gegen den Vollstreckungs-
bescheid § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702Form von Anträgen und Erklärungen § 703Kein Nachweis der Vollmacht § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 692 ZPO
135 Entscheidungen zu § 692 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnverfahren
- BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/18
Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.11.2018 - IX ZA 14/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen ...
- BGH, 22.11.2018 - IX ZA 14/18
- LAG Hessen, 11.05.2018 - 10 Sa 1606/17
Dem Rechtspfleger steht im Mahnverfahren zwar einerseits keine ...
- BGH, 20.12.2011 - 4 StR 491/11
Betrug im automatisierten Mahnverfahren (Erwirkung von Mahnbescheiden und von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13
Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im ...
- BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13
- AG Aue-Bad Schlema, 02.09.2019 - 4 UR II 210/19
- OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 U 163/14
Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 30 P 45/11
Beitragszahlung zur privaten Pflegeversicherung - Mahnverfahren - ...
- OLG Bamberg, 08.08.2018 - 8 Sa 27/18
Wahlrecht von Käger im Falle subjektiver Klageerweiterung
Querverweise
Auf § 692 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46a (Mahnverfahren)