1. | die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; | |
2. | den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; | |
3. | die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; | |
4. | den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; | |
5. | für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann; | |
6. | für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. |
(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
Rechtsprechung zu § 692 ZPO
111 Entscheidungen zu § 692 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.2014 - VI ZR 248/13
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- BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13
Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im ...
- BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13
- BGH, 03.07.1986 - VII ZR 91/85
Setzen einer Nachfrist durch Zustellung eines Mahnbescheids
- OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15
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- OLG Düsseldorf, 30.08.1991 - 2 Ws 317/91
- OLG Stuttgart, 12.07.2011 - 8 AR 9/11
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- BGH, 12.02.1969 - IV ZR 539/68
Gewährung von Versicherungsschutz für den einem Unternehmen durch falsche ...
Querverweise
Auf § 692 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46a (Mahnverfahren)