(1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.
(2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:
1. | die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird; | |
2. | die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden; | |
3. | im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist; | |
4. | 1beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. 2Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden. |
Rechtsprechung zu § 703a ZPO
14 Entscheidungen zu § 703a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 28.10.2016 - 17 U 87/14
Bestimmung des Schuldners der Vergütung eines Rechtsanwalts
- OLG Hamm, 04.02.2010 - 27 U 14/09
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs des Beitritts zu einer ...
- OLG Dresden, 28.10.2009 - 12 U 805/09
Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid
- BGH, 14.07.1982 - III ZR 168/81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Geltendmachung ...
- BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99
Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids
- AG Aschaffenburg, 23.04.1992 - M 1264/92
- OLG München, 17.11.1976 - 11 W 2381/76
- OLG Hamm, 06.03.1979 - 23 W 43/79
- KG, 15.04.1993 - 1 W 6770/92
- OLG Köln, 25.07.2001 - 13 U 211/00
Finanzwechsel mit Valutenempfangsbekenntnis
§ 703a ZPO in Nachschlagewerken
- § 703a ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mahnverfahren
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 703a ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Urkunden- und Wechselprozess
- §§ 592 ff. (Zulässigkeit)