Zivilprozessordnung
| Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 600 ZPO
206 Entscheidungen zu § 600 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.08.2022 - VII ZR 86/20
Vorbehaltsurteil: Bindungswirkung und Klageerweiterung im Nachverfahren
- BGH, 13.03.2025 - IX ZR 201/23
Ausgleich von Vermögensbeeinträchtigungen durch Vollstreckung einer einstweiligen ...
- OLG Köln, 23.04.2026 - 3 U 61/25 Corona
Erklärung des Vorbehaltsurteils des LG für vorbehaltlos auf Berufung der ...
- OLG Karlsruhe, 24.08.2023 - 19 U 28/23
Unterlassung der Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an Dritte; ...
- OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15
Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Leistungen auf ein ...
- VG Karlsruhe, 13.07.2021 - 12 K 5170/20
Erfüllungsübernahme eines Schmerzensgeldanspruchs gegen einen Dritten durch den ...
- OLG Schleswig, 10.05.2023 - 12 U 91/22
Vorbehaltsloserklärung eines Vorbehaltsurteils in einem Verfahren wegen der ...
- OLG Köln, 16.03.2023 - 11 W 2/23
Verzicht auf Nachverfahren bei Klageerweiterung: Prozess wird fortgesetzt!
- OLG Celle, 16.09.2024 - 13 U 28/24
Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz für die Durchführung des ...
- OLG Dresden, 06.08.2024 - 4 U 495/24
Umstellung der Klage in der Berufungsinstanz von einem Feststellungsantrag auf ...
Querverweise
Auf § 600 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Mahnverfahren
- § 703a (Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 17 (Verschiedene Angelegenheiten)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 78a (Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen)
Redaktionelle Querverweise zu § 600 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- §§ 330 ff. (Versäumnisurteil gegen den Kläger) (zu § 600 III)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 707 (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung)