Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   
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Textdarstellung

  

§ 599
Vorbehaltsurteil

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

Rechtsprechung zu § 599 ZPO

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Querverweise

Auf § 599 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 78a (Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen)

Redaktionelle Querverweise zu § 599 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 538 I Nr. 5 (Zurückverweisung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 704 I (Vollstreckbare Endurteile) (zu § 599 III)
          § 708 Nr. 4 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
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