Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   
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Textdarstellung

  

§ 602
Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 602 ZPO

42 Entscheidungen zu § 602 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 602 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 602 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 4 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
Was ist das?

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