Zivilprozessordnung
Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Rechtsprechung zu § 603 ZPO
18 Entscheidungen zu § 603 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Frankfurt/Main, 21.08.2009 - 31 C 1141/09
Kein fliegender Gerichtsstand im Internet
- RG, 13.03.1912 - I 251/11
Wechselsache; Feriensache
- BGH, 23.09.1993 - XI ZR 206/92
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.09.1993 - XI ZR 206/92
Formnichtiger Solawechsel in englischer Sprache
- BGH, 21.09.1993 - XI ZR 206/92
- BGH, 11.01.1971 - II ZR 34/70
Einrede der Unzuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit - Abweisung einer Klage ...
- OLG Hamm, 26.06.1990 - 7 U 16/90
- LG Hamburg, 20.03.2006 - 322 T 10/06
Rechtsanwaltsgebühren: Streitwert der Forderungspfändung bei wertloser Forderung
- BGH, 29.09.1977 - II ZR 204/75
Zahlung von Wechselsummen - Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen ...
- RG, 12.04.1902 - I 427/01
Wechselklage. Gerichtsstand
- RG, 07.03.1895 - IV 341/94
Ist der einem Entmündigten zur Erhebung der Klage auf Anfechtung des ...
Querverweise
Auf § 603 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 605a (Scheckprozess)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)