Zivilprozessordnung
| Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
(2) 1Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. 2Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
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Rechtsprechung zu § 593 ZPO
92 Entscheidungen zu § 593 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.05.2024 - 5 U 133/22
Keine Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft bei Verstoß gegen § ...
- BGH, 09.04.2026 - III ZR 52/25
Beauftragter muss Verbleib eines zur Ausführung eines Auftrags überlassenen ...
- OLG Nürnberg, 15.06.2021 - 3 U 3687/20
Reichweite einer Sicherungsabtretung von gewerblichen Schutzrechten - ...
- RG, 17.11.1919 - VI 270/19
1. Ist, wenn im Urkundenprozeß eine Forderung aus einer Bürgschaft erhoben wird, ...
- OLG Celle, 25.07.2024 - 13 U 28/24
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 17.04.2024 - 11 O 201/22
Zahlung einer Forderung aus einem Schuldanerkenntnis im Urkundenprozess
- LG Hannover, 17.04.2024 - 11 O 201/22
- RG, 08.10.1926 - II 163/26
1. Liegt Klagänderung vor, wenn der Remittent, der den Wechsel ohne ...
- AG Bad Segeberg, 05.03.2015 - 17a C 87/14
Zahlungsklage für die Vergütung einer esoterische Dienstleistung: ...
- RG, 11.01.1904 - VI 301/03
Urkundenprozess; Abtretung rechtshängiger Ansprüche
- LG Köln, 06.01.2021 - 16 O 255/20 Corona
LG Köln versetzt Mietern herben Schlag: Keine Rechte, volle Zahlungspflicht!
§ 593 ZPO in Nachschlagewerken
- § 593 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urkundenprozess
Querverweise
Auf § 593 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 78a (Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen)