Zivilprozessordnung
| Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) 1Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. 4Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).
(2) 1Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. 3Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. 2Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
| 01.07.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
| 12.12.2008 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
bescheid § 700Einspruch gegen den Vollstreckungs-
bescheid § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702Form von Anträgen und Erklärungen § 703Kein Nachweis der Vollmacht § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 689 ZPO
180 Entscheidungen zu § 689 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 16.12.2024 - 18 U 179/23
Gerichtsstandsklausel
- OLG Hamm, 26.02.2020 - 32 SA 17/20
Gerichtsstandbestimmung; Mahnverfahren; ausländischer und inländischer Wohnsitz
- OLG Brandenburg, 15.07.2025 - 3 U 25/24
Zahlungsanspruch eines Mandanten auf Schadenersatz aus anwaltlicher ...
- OLG Düsseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 2/24
Feststellung von Schadensersatzverpflichtungen wegen vorsätzlichen ...
- OLG Hamm, 08.05.2017 - 32 SA 27/17
Gerichtsstandbestimmung; Auslandsmahnverfahren; internationale Zuständigkeit
- OLG München, 15.03.2018 - 14 U 2349/16
Rückerstattungsansprüche wegen der Befreiung von Sicherheiten
- BGH, 13.01.1998 - X ARZ 1298/97
Örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts
- LG Hagen, 29.05.2024 - 1 T 36/24
Widerspruch gegen Mahnbescheid durch Bevollmächtigten: Reicht die Versicherung ...
- AG Erfurt, 06.07.2021 - 5 C 807/21
Bindungswirkung eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Feststellung des ...
- BGH, 19.06.1981 - I ARZ 256/81
Vorrang des § 689 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gegenüber § 703d ZPO - ...
Querverweise
Auf § 689 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46a (Mahnverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 689 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- §§ 13 ff. (Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 Nr. 1 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) (zu § 689 I)