Zivilprozessordnung
| Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) 1Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. 2Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. 3Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) 1In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. 2Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
(4) 1Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. 2In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. 3Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.
(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
| 01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bescheid § 700Einspruch gegen den Vollstreckungs-
bescheid § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702Form von Anträgen und Erklärungen § 703Kein Nachweis der Vollmacht § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 699 ZPO
269 Entscheidungen zu § 699 ZPO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 13.07.2021 - 12 K 5170/20
Erfüllungsübernahme eines Schmerzensgeldanspruchs gegen einen Dritten durch den ...
- VG Gelsenkirchen, 10.11.2021 - 1 K 426/20
Schmerzensgeldanspruch, Vollstreckungsbescheid, rechtskräftiges Endurteil
- VGH Bayern, 01.06.2021 - 3 B 20.1555
Erfüllungsübernahme bei einem Vollstreckungsbescheid als Titel
- BVerwG, 12.01.2023 - 2 B 38.22
Übernahme von Ansprüchen auf Zahlung von Schmerzensgeld durch Dienstherrn
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2022 - 6 A 2092/20
Schmerzensgeld; Erfüllungsübernahme; Einstandspflicht; Dienstherr; ...
- VG Münster, 15.06.2020 - 5 K 2861/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2022 - 6 A 2092/20
- VG Augsburg, 05.12.2019 - Au 2 K 18.1445
Kein Anspruch auf Erfüllungsübernahme bei durch Vollstreckungsbescheid ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 18.12.2020 - 3 ZB 20.190
Keine Übernahme eines dem Beamten gegen ausländischen Schädiger zustehenden ...
- VGH Bayern, 18.12.2020 - 3 ZB 20.190
- BGH, 22.07.2026 - IV ZB 30/25
Erfolglose Rechtsbeschwerde des beteiligten Testamentvollstreckers gegen ...
- OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03
Kostenentscheidung: Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 699 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)