Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
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§ 694
Widerspruch gegen den Mahnbescheid

(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) 1Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. 2Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 694 ZPO

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Querverweise

Auf § 694 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 11 (Rechtsbehelfe)
     
      Schlußvorschriften
        § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)

Redaktionelle Querverweise zu § 694 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a (Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung) (zu § 694 I)
     
      Mahnverfahren
        § 700 III (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu § 694 II 1)
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