Zivilprozessordnung
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Rechtsprechung zu § 584 ZPO
474 Entscheidungen zu § 584 ZPO in unserer Datenbank:
- BFH, 16.12.2014 - X K 5/14
Restitutionsklage - Zuständigkeit für die Entscheidung über eine ...
- BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18
Ablehnungsgesuch; Abweisung durch Beschluss; Anhörung; Berufungsgericht; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.03.2018 - IV ZR 196/17
Zuständigkeit des Gerichts für eine Restitutionsklage gegen ein Urteil; ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 - L 10 R 76/23
Sozialgerichtliches Verfahren - Wiederaufnahmeklage - elektronischer ...
- LAG Hamm, 08.03.2018 - 8 Sa 1350/17
Restitutionsklage; unzuständiges Gericht; Klagefrist; Hilfsnatur; uneidliche ...
- LSG Thüringen, 24.06.2021 - L 9 AS 1547/18
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Rückzahlung ...
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 79/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 78/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
Querverweise
Auf § 584 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 584 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Mahnverfahren
- § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu § 584 II)