Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
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Rechtsprechung zu § 589 ZPO
459 Entscheidungen zu § 589 ZPO in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 - L 2 AS 256/21
Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf der ...
- BGH, 16.11.2023 - RiSt 1/21
Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder eines Senats des Bundesgerichtshofs wegen ...
- VG Cottbus, 09.12.2021 - 1 K 318/15
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig; Antrag auf Berichtigung des ...
- BFH, 08.07.2015 - VI B 5/15
NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 - 3 Sa 425/21
Restitutionsklage - Wiederaufnahme des Verfahrens
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2022 - L 18 AS 295/21
Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2022 - L 18 AS 293/21
Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2022 - L 18 AS 293/21
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016 - L 14 R 161/16
Anspruch auf Zurückverweisung einer Sache an das Sozialgericht; Wesentlicher ...
Querverweise
Auf § 589 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)