Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
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Rechtsprechung zu § 579 ZPO
2.084 Entscheidungen zu § 579 ZPO in unserer Datenbank:
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 79/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 78/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22
- OLG Hamm, 18.08.2026 - 24 U 134/25
Teilschussrechnung kann Schlussrechnung ersetzen!
- BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein ...
- BSG, 10.08.2026 - B 11 AL 52/26 BH
- BGH, 10.12.2020 - V ZB 128/19
Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz ...
- BFH, 14.11.2023 - IX K 2/21
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 10.10.2023 IX K 1/21 - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.05.2023 - IX K 2/21
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16.05.2023 IX K 1/21 - ...
- BFH, 16.05.2023 - IX K 2/21
- BAG, 21.03.2024 - 6 AZR 45/23
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
§ 579 ZPO in Nachschlagewerken
- § 579 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nichtigkeitsklage
Wiederaufnahmeklage - § 579 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Prozessfähigkeit
Zwangsvollstreckung