Zivilprozessordnung
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
(2) 1Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. 2Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.
Rechtsprechung zu § 588 ZPO
76 Entscheidungen zu § 588 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 15 UH 1/16
Zulässigkeit einer auf das nachträgliche Auffinden einer Urkunde gestützten ...
- BFH, 08.07.2015 - VI B 5/15
NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde - ...
- BFH, 29.01.2015 - I K 1/14
Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage
- BGH, 07.03.2013 - V ZB 286/11
Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags bei fehlender Nennung eines ...
- BGH, 11.06.2012 - AnwZ (B) 74/07
Wiederaufnahme des Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen in ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.11.2011 - AnwZ (B) 74/07
Entscheidung über Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch Beschluss
- BGH, 30.11.2011 - AnwZ (B) 74/07
- BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 674/10
Restitutionsklage
- OLG Frankfurt, 22.08.2013 - 2 UF 23/12
Zum Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07
Restitutionsklage wegen des Auffindens neuer Urkunden
- BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine ...