Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
(2) 1Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. 2Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.
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Rechtsprechung zu § 588 ZPO
95 Entscheidungen zu § 588 ZPO in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht ...
- OLG Rostock, 30.03.2023 - 3 U 99/21
Anforderungen an eine Restitutionsklage wegen § 580 Nr. 3 und 7b ZPO
- OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 15 UH 1/16
Zulässigkeit einer auf das nachträgliche Auffinden einer Urkunde gestützten ...
- VGH Bayern, 20.04.2021 - 19 C 20.1689
Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Nichteinhaltung des Darlegungserfordernisses ...
- OLG Hamm, 04.12.2025 - 13 UF 42/25
Versorgungsausgleich, Wiederaufnahmeverfahren
- VGH Bayern, 08.03.2021 - 19 ZB 20.2084
Nichteinhaltung einer Formvorschrift steht nicht Fristversäumnis gleich - ...
- VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07
Restitutionsklage wegen des Auffindens neuer Urkunden
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 - 3 Sa 63/22
Restitutionsklage - Wiederaufnahme des Verfahrens
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 - 3 Sa 425/21
Restitutionsklage - Wiederaufnahme des Verfahrens
- LSG Bayern, 11.11.2024 - L 7 AS 175/22
Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmeklage, Zulässigkeit
Querverweise
Auf § 588 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)