Zivilprozessordnung
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
Rechtsprechung zu § 581 ZPO
445 Entscheidungen zu § 581 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 08.03.2018 - 8 Sa 1350/17
Restitutionsklage; unzuständiges Gericht; Klagefrist; Hilfsnatur; uneidliche ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Dortmund, 13.04.2017 - 4 Ca 4157/16
Antrag auf Wiederaufnahme einer beim Arbeitsgericht anhängig gemachten ...
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- LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 - L 2 AS 256/21
Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf der ...
- LSG Hessen, 27.03.2018 - L 3 U 260/15
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- OLG Hamm, 09.01.2017 - 4 UF 181/16
Widerruf eines Anerkenntnisses im Beschwerdeverfahren; abgeschlossenes ...
- BGH, 27.08.2020 - III ZR 128/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - L 11 KA 75/13
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen erheblicher Verfahrensfehler
- OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 26 Sch 19/21
Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren
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Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Mitwirkung eines wegen Befangenheit ...
- OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21
Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des ...
Querverweise
Auf § 581 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
§ 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
§ 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)