Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
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Rechtsprechung zu § 581 ZPO
484 Entscheidungen zu § 581 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 Sch 1/26 Corona
Schiedsrichterliche Beweiswürdigung ist unangreifbar!
- BFH, 13.05.2025 - VIII B 34/24
Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine unzulässige Restitutionsklage
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 20.12.2023 - 10 K 1350/22
Begründetes Ablehnungsgesuch gegen einen Richter für ein Wiederaufnahmeverfahren
- FG Hessen, 20.03.2024 - 10 K 1350/22
Verpflichtung des Finanzamts zu einer abweichenden Feststellung im ...
- FG Hessen, 20.12.2023 - 10 K 1350/22
- BGH, 23.01.2025 - I ZB 41/24
Gewährung einer Vertriebslizenz für Getreide und Grobkörnige Leguminosen; ...
- BGH, 23.01.2025 - I ZB 42/24
Gewährung einer Vertriebslizenz für Getreide und Grobkörnige Leguminosen; ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 - L 2 AS 256/21
Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf der ...
- LSG Hessen, 27.03.2018 - L 3 U 260/15
Unzulässigkeit einer Klage auf Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen ...
- OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 26 Sch 19/21
Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren
- OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Querverweise
Auf § 581 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
§ 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
§ 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)