Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. 2Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. 3Dabei ist anzugeben,
(2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 293e AktG
71 Entscheidungen zu § 293e AktG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 08.08.2025 - 101 W 116/24
Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch ...
- KG, 03.03.2025 - 2 AktG 2/24
Aktienrechtliches Freigabeverfahren hinsichtlich eines Beschlusses über einen ...
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 - 20 AktG 1/24
Freigabeverfahren in Bezug auf die Eintragung von Beschlüssen einer ...
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 - 20 W 27/20
Bewertung des Unternehmens im Spruchverfahren
- BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20
Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
- OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21
Übertragung von Aktien gegen Gewährung einer Barabfindung (sogenanntes ...
- OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19
Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen ...
- OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15
MAN SE: Berichtigungsbeschluss im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13
Höhere Barabfindung für Aktionäre
- LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 - 6 U 170/01
Querverweise
Auf § 293e AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Eingegliederte Gesellschaften
- Ausschluss von Minderheitsaktionären
- § 327c (Vorbereitung der Hauptversammlung)