Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. 2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.
(2) 1Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. 2Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 293 AktG
227 Entscheidungen zu § 293 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19
Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes
- KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07
Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06
Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
- LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06
- FG Hamburg, 19.05.2015 - 6 K 236/12
Körperschaftsteuer: Die steuerliche Berücksichtigung eines ...
- LG München I, 20.12.2018 - 5 HKO 15236/17
Für Linde-Praxair-Fusion war kein Hauptversammlungsbeschluss nötig
- OLG Frankfurt, 07.07.2020 - 5 U 71/19
Zum Nachbesserungsanspruch gemäß § 31 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 WpÜG
- OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19
Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen ...
- OLG München, 03.07.2014 - 31 Wx 263/14
Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch eine Sparkasse
- BGH, 18.09.2012 - II ZR 59/11
Zur Wirksamkeit eines freiwilligen Sonderzahlungsversprechens der HSH Nordbank AG
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 16.04.2010 - 14 O 110/09
Abgrenzung eines selbstständigen Schuldversprechens zwischen Gesellschaft und ...
- LG Kiel, 16.04.2010 - 14 O 110/09
§ 293 AktG in Nachschlagewerken
- § 293 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnabführungsvertrag
Hauptversammlung
Beherrschungsvertrag
Betriebsführungsvertrag
Querverweise
Auf § 293 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 30 (Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften)