Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. 2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.
(2) 1Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. 2Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.
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Rechtsprechung zu § 293 AktG
276 Entscheidungen zu § 293 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 - 7 U 86/24
Erfolglose Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der beklagten ...
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 - 10 W 3/25
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21
Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 154/19
- OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 5 U 211/20
Keine Ansprüche der Aktionäre aus Andienungsvereinbarung im Rahmen von ...
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 - 20 AktG 1/24
Freigabeverfahren in Bezug auf die Eintragung von Beschlüssen einer ...
- OLG Saarbrücken, 21.04.2026 - 5 W 4/26
Voraussetzungen der Eintragung eines Beherrschungsvertrags im Handelsregister
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
Zulässigkeit eines Freigabeverfahrens Ausgleichszahlungen zwischen beherrschter ...
- OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19
Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21
Beherrschungsvertrag. Bestimmung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre ...
- BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21
§ 293 AktG in Nachschlagewerken
- § 293 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnabführungsvertrag
Hauptversammlung
Beherrschungsvertrag
Betriebsführungsvertrag
Querverweise
Auf § 293 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 30 (Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften)