Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. 2§§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.
(2) 1Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. 2Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. 3Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
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Rechtsprechung zu § 295 AktG
86 Entscheidungen zu § 295 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 17.02.2021 - 2 W 31/21
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 - 10 W 3/25
- BGH, 18.09.2012 - II ZR 59/11
Zur Wirksamkeit eines freiwilligen Sonderzahlungsversprechens der HSH Nordbank AG
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 16.04.2010 - 14 O 110/09
Abgrenzung eines selbstständigen Schuldversprechens zwischen Gesellschaft und ...
- OLG Schleswig, 02.03.2011 - 9 U 22/10
Bank muss zugesagte Sonderzahlung an stille Gesellschafter auch bei absehbarem ...
- LG Kiel, 16.04.2010 - 14 O 110/09
- BGH, 18.09.2012 - II ZR 127/11
Zur Wirksamkeit eines freiwilligen Sonderzahlungsversprechens der HSH Nordbank AG
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 21.10.2010 - 15 O 71/10
Anspruch der stillen Gesellschafter auf Leistung der zugesagten Sonderzahlung
- LG Kiel, 21.10.2010 - 15 O 71/10
- BGH, 18.09.2012 - II ZR 241/11
Zur Wirksamkeit eines freiwilligen Sonderzahlungsversprechens der HSH Nordbank AG
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 15.10.2010 - 14 O 57/10
Anspruch der stillen Gesellschafter auf Leistung der im Rahmen eines ...
- LG Kiel, 15.10.2010 - 14 O 57/10
- BGH, 18.09.2012 - II ZR 50/11
Zur Wirksamkeit eines freiwilligen Sonderzahlungsversprechens der HSH Nordbank AG
Querverweise
Auf § 295 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)