Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. 2Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
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Rechtsprechung zu § 294 AktG
205 Entscheidungen zu § 294 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2019 - II ZR 175/18
Satzungsüberlagernde Wirkung eines Teilgewinnabführungsvertrags
- BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22
Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit des zwischen zwei Gesellschaften mit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
Handelsregister: Eintragungsfähigkeit des Unternehmesvertrages bei der ...
- OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
- OLG Saarbrücken, 21.04.2026 - 5 W 4/26
Voraussetzungen der Eintragung eines Beherrschungsvertrags im Handelsregister
- FG Hessen, 21.03.2024 - 4 K 86/21
Zugezogene österreichische GmbH als körperschaftsteuerrechtliche ...
- OLG Köln, 23.10.2019 - 18 Wx 16/19
Eintragungsfähigkeit der Verpachtung des gesamten Betriebs im Handelsregister
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21
Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; ...
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21
Oberlandesgericht Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
Zulässigkeit eines Freigabeverfahrens Ausgleichszahlungen zwischen beherrschter ...
- LG München I, 25.08.2023 - 5 HKO 4013/22
Unwirksamkeit eines Jahresabschlusses bei Überbewertung eines Bilanzpostens
Querverweise
Auf § 294 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 295 (Änderung)
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)