Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327) |
1Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. 2Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 320a AktG
15 Entscheidungen zu § 320a AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21
Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; ...
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21
Oberlandesgericht Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu
- BGH, 31.01.2017 - II ZR 285/15
Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verbriefung des vollen ...
- BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer ...
- BGH, 02.02.1998 - II ZR 117/97
Rechte des Inhabers eines Optionsscheins nach Eingliederung der ...
- BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende ...
- BGH, 30.03.1998 - II ZR 12/97
Abfindung der ausscheidenden Aktionäre bei Eingliederung einer
- LG Berlin, 05.01.2001 - 98 AktE 14/90
Verschmelzung Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie AG
- OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/00
Begriff des beherrschenden Einflusses; Rechtsstellung eines Minderheitsaktionärs
- OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/03
Eingliederung einer Aktiengesellschaft; Gerichtliche Festsetzung einer ...