Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327) |
1Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. 2Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.
Rechtsprechung zu § 320a AktG
12 Entscheidungen zu § 320a AktG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer ...
- OLG Karlsruhe, 15.02.2011 - 12 W 21/09
- BGH, 31.01.2017 - II ZR 285/15
Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verbriefung des vollen ...
- BGH, 02.02.1998 - II ZR 117/97
Rechte des Inhabers eines Optionsscheins nach Eingliederung der ...
- BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende ...
- OLG Stuttgart, 11.07.2000 - 8 W 488/97
Kostenfestsetzung und -erstattung bei außergerichtlicher Streitbeilegung im ...
- OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre ...
- OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/03
Eingliederung einer Aktiengesellschaft; Gerichtliche Festsetzung einer ...
- BGH, 30.03.1998 - II ZR 12/97
Abfindung der ausscheidenden Aktionäre bei Eingliederung einer
- LG Mainz, 17.02.2004 - 10 HKO 79/97
Nachträglicher Wegfall einer Prozessführungsbefugnis; Übertragung von Aktien der ...