Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327) |
1Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. 2Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.
Rechtsprechung zu § 320a AktG
15 Entscheidungen zu § 320a AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21
Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer ...
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21
Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer ...
- BGH, 31.01.2017 - II ZR 285/15
Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verbriefung des vollen ...
- BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer ...
- BGH, 02.02.1998 - II ZR 117/97
Rechte des Inhabers eines Optionsscheins nach Eingliederung der ...
- BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende ...
- OLG Karlsruhe, 15.02.2011 - 12 W 21/09
- BGH, 30.03.1998 - II ZR 12/97
Abfindung der ausscheidenden Aktionäre bei Eingliederung einer
- LG Berlin, 05.01.2001 - 98 AktE 14/90
Verschmelzung Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie AG
- OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/00
Begriff des beherrschenden Einflusses; Rechtsstellung eines Minderheitsaktionärs