Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327) |
1Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. 2Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.
Rechtsprechung zu § 320a AktG
12 Entscheidungen zu § 320a AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2017 - II ZR 285/15
Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verbriefung des vollen ...
- BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer ...
- OLG Karlsruhe, 15.02.2011 - 12 W 21/09
- BGH, 02.02.1998 - II ZR 117/97
Rechte des Inhabers eines Optionsscheins nach Eingliederung der ...
- BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende ...
- BGH, 30.03.1998 - II ZR 12/97
Abfindung der ausscheidenden Aktionäre bei Eingliederung einer
- OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/00
Begriff des beherrschenden Einflusses; Rechtsstellung eines Minderheitsaktionärs
- OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/03
Eingliederung einer Aktiengesellschaft; Gerichtliche Festsetzung einer ...
- OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre ...
- BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien ...