Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Vierter Teil - Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a - 327f) |
(1) 1Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. 2Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 327b AktG
423 Entscheidungen zu § 327b AktG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23
Angemessene Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
- OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten ...
- BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20
Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 22.07.2014 - 5 O 277/07
Squeeze-out Wella AG
- OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)
- LG Frankfurt/Main, 22.07.2014 - 5 O 277/07
- OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21
1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im ...
- LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08
Grundsätze der angemessenen Barabfindung
- BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14
Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13
Bestimmung der Barabfindung für Minderheitsaktionäre
- OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13
- OLG Köln, 20.05.2021 - 18 AktG 1/21
Zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines nach dem 01.09.2009 bei dem ...
Querverweise
Auf § 327b AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 62 (Konzernverschmelzungen)