Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Vierter Teil - Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a - 327f) |
(1) 1Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. 2Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 327b AktG
459 Entscheidungen zu § 327b AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20
Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 22.07.2014 - 5 O 277/07
Squeeze-out Wella AG
- OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)
- LG Frankfurt/Main, 22.07.2014 - 5 O 277/07
- OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 20 W 15/23
Angemessenheit der Barabfindung für außenstehende Minderheitsaktionäre und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der primion Technology AG
- LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17
- LG München I, 28.06.2024 - 5 HKO 15162/20
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Spruchverfahrensgesetz, ...
- OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21
Übertragung von Aktien gegen Gewährung einer Barabfindung (sogenanntes ...
- OLG Düsseldorf, 06.05.2026 - 26 W 8/23
Unternehmensbewertung: Gewinnrechte statt Beteiligungsquoten
- OLG Frankfurt, 27.05.2024 - WpÜG 1/23
Antrag auf Ausschluss der übrigen Aktionäre nach § 39a WpÜG
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.02.2026 - II ZB 10/24
Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG über den Ausschluss der übrigen Aktionäre
- BGH, 10.02.2026 - II ZB 10/24
Querverweise
Auf § 327b AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 62 (Konzernverschmelzungen)