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Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Vierter Teil - Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a - 327f)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 327a
Übertragung von Aktien gegen Barabfindung

(1) 1Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. 2§ 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

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Rechtsprechung zu § 327a AktG

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§ 327a AktG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 327a AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 62 (Konzernverschmelzungen)
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