Aktiengesetz
Zweites Buch - Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278 - 290) |
(1) 1In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht für ihre Aktien. 2Sie können das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben bei Beschlußfassungen über
3Bei diesen Beschlußfassungen kann ihr Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
(2) 1Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist. 2Die Ausübung der Befugnisse, die der Hauptversammlung oder einer Minderheit von Kommanditaktionären bei der Bestellung von Prüfern und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung oder der Geschäftsführung zustehen, bedarf nicht der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.
(3) 1Beschlüsse der Hauptversammlung, die der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zustimmung vorliegt. 2Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung in der Verhandlungsniederschrift oder in einem Anhang zur Niederschrift zu beurkunden.
Rechtsprechung zu § 285 AktG
18 Entscheidungen zu § 285 AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 15.12.2021 - 7 U 1533/20
Haftung des Geschäftsführers der Komplementärin einer KGaA
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 27.02.2020 - 5 HKO 14986/18
Schadensersatz, Abtretung, Schadensersatzanspruch, Aufsichtsrat, Gesellschaft, ...
- LG München I, 27.02.2020 - 5 HKO 14986/18
- OLG Dresden, 12.01.2017 - 8 U 332/16
Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der ...
- BGH, 05.12.2005 - II ZR 291/03
Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Entsendung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02
Klage eines Kommanditaktionärs gegen die Entsendungeiner Person in den ...
- OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02
- LG München I, 29.08.2013 - 5 HKO 23315/12
Entstehen eines Anspruchs eines Aktionärs auf Zahlung einer Dividende mit ...
- BFH, 27.10.1994 - I R 60/94
Die Verlustberücksichtigung setzt in Fällen der Umwandlung u. a. eine rechtliche ...
- OLG Stuttgart, 27.11.2002 - 20 U 14/02
KGaA: Erfordernis der notariellen Beurkundung der Zustimmung des Komplementärs ...
- LG Düsseldorf, 30.12.2008 - 41 O 102/07
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- BFH, 13.01.1970 - II 208/65
Kommanditanteile - KG - Persönlich haftender Gesellschafter - Gesellschaftsteuer ...
Querverweise
Auf § 285 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Ausschluss von Minderheitsaktionären
- § 327a (Übertragung von Aktien gegen Barabfindung)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 405 (Ordnungswidrigkeiten)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 140 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)