Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
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Rechtsprechung zu § 17 AktG
604 Entscheidungen zu § 17 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 21 W 134/20
Deutsche Wohnen SE: Beschwerden im aktienrechtlichen Statusverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
Deutsche Wohnen AG: Statusfeststellungsverfahren zur Zusammensetzung des ...
- OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
- LG München I, 18.08.2026 - 13 T 5495/26
Befangenheit eines Sachverständigen bei Mietverhältnis mit von Partei ...
- BGH, 18.11.2025 - II ZB 9/23
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen im Verfahren über ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
- OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener ...
- FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16
Umsatzsteuer - Zu den Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung einer ...
- OLG Frankfurt, 13.06.2024 - 19 U 8/24
Zuschuss nach Richtlinie für Bundesförderung für effiziente Gebäude
- AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
Stimmrechtsverbot bezüglich Abberufung von WEG-Verwalter bei ...
- OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 76/21
Zulässigkeit der ständigen Teilnahme eines Ehrenmitglieds an ...
Querverweise
Auf § 17 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Verbundene Unternehmen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Zusammenschlusskontrolle
- § 36 (Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen)