Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Sechstes Kapitel - Bußgeldvorschriften (§§ 320 - 322) |
1Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. 2Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. 3Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreueversprechens.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) vom 27.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2026 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) | 27.04.2026 | |
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
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