Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Achtes Kapitel - Pflegevergütung (§§ 82 - 92f) |
| Dritter Abschnitt - Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen (§§ 89 - 90) |
(1) 1Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. 2Sie muß leistungsgerecht sein. 3Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. 4Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) 1Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. 2Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
(3) 1Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. 2Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. 3Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. 4§ 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7, die §§ 86 und 86a gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 | |
| 01.09.2022 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
| 20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
| 09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
| 01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
| 01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
| 01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 | |
| 30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
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Rechtsprechung zu § 89 SGB XI
208 Entscheidungen zu § 89 SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 01.10.2026 - B 3 P 2/25 R
Sind bei der Vergütung für die Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.11.2023 - B 3 P 4/23 R
Sozialgerichtliches Verfahren - soziale Pflegeversicherung - Entlastungsbetrag - ...
- LSG Bayern, 25.10.2022 - L 5 P 13/20
Begrenzung der Höhe der Kostenerstattung bei Betreuungs- und ...
- LSG Bayern, 12.11.2024 - L 5 P 13/20
Vergütungsvereinbarung, Preisvereinbarungen, Entlastungsbetrag, ...
- BSG, 30.11.2023 - B 3 P 4/23 R
- BSG, 12.03.2026 - B 8 SO 6/25 R
Zur Höhe eines Anspruchs auf häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII für die ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2018 - L 15 P 41/15
Pflegeversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 15.12.2021 - B 3 P 4/19 R
Abschluss eines Rahmenvertrags über die ambulante pflegerische Versorgung nach § ...
- BSG, 15.12.2021 - B 3 P 4/19 R
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 153/21
Gewährung von ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2024 - L 20 SO 362/22
Übergang des Anspruchs auf Vergütung für die Pflege eines Kindes (als ...
Querverweise
Auf § 89 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen
- Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 37 (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen)
- Pflegevergütung
- Allgemeine Vorschriften
- Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
- § 90 (Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen)
- Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich
- § 91 (Kostenerstattung)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 104 (Pflichten der Leistungserbringer)
- Datenlöschung, Auskunftspflicht
- § 107 (Löschen von Daten)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 120 (Pflegevertrag bei häuslicher Pflege)