Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Achtes Kapitel - Pflegevergütung (§§ 82 - 92f) |
Dritter Abschnitt - Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen (§§ 89 - 90) |
(1) 1Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. 2Sie muß leistungsgerecht sein. 3Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. 4Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 5Für eine darüber hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes. 6Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) 1Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. 2Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
(3) 1Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. 2Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. 3Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen. 4§ 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 | |
30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
Rechtsprechung zu § 89 SGB XI
154 Entscheidungen zu § 89 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 23 SO 267/15
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Hauspflege - Wohngruppenzuschlag - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Berlin, 25.08.2015 - S 212 SO 1248/14
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
- SG Berlin, 25.08.2015 - S 212 SO 1248/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2018 - L 15 P 41/15
Pflegeversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG - B 3 P 4/19 R (anhängig)
Ist eine Schiedsstelle nach § 76 SGB XI berechtigt, als Bestandteil eines ...
- BSG - B 3 P 4/19 R (anhängig)
- BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R
Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 02.02.2017 - L 8 SO 6/13
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Heranziehung einer besonderen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R
Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - ...
Querverweise
Auf § 89 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen
- Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 37 (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen)
- Pflegevergütung
- Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
- § 90 (Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen)
- Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich
- § 91 (Kostenerstattung)
- Integrierte Versorgung
- § 92b (Integrierte Versorgung)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 104 (Pflichten der Leistungserbringer)
- Datenlöschung, Auskunftspflicht
- § 107 (Löschen von Daten)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 150 (Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige)