Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Achtes Kapitel - Pflegevergütung (§§ 82 - 92f) |
Vierter Abschnitt - Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich (§§ 91 - 92a) |
(1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren.
(2) 1Den Pflegebedürftigen werden die ihnen von den Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen erstattet. 2Die Erstattung darf jedoch 80 vom Hundert des Betrages nicht überschreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu leisten hat. 3Eine weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegebedürftige, die nach Maßgabe dieses Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.
(4) Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind von der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 91 SGB XI
19 Entscheidungen zu § 91 SGB XI in unserer Datenbank:
- BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17
Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern: ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 23.03.2016 - 26 O 407/15
Unterlassungverpflichtung gegenüber einem Pflegeheimbetreiber zur Verwendung von ...
- OLG Köln, 16.12.2016 - 6 U 71/16
Kautionsklausel im Pflegevertrag
- LG Köln, 23.03.2016 - 26 O 407/15
- SG Lüneburg, 28.11.2023 - S 5 P 89/22
Leistungszuschlag; Vergütungsvereinbarung; Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2021 - L 4 P 3887/19
Soziale Pflegeversicherung - stationäre Einrichtung der Behindertenhilfe - ...
- BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 1/12 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Heranziehung einer besonderen ...
- VG Freiburg, 23.06.1998 - 4 K 133/98
Einstweilige Verpflichtung auf Übernahme der Kosten des Aufenthalts in einem ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.09.2013 - L 4 P 2438/13
- BGH, 08.11.2001 - III ZR 14/01
Inhaltskontrolle eines Rahmenvertrages nach dem AGBG; Formularmäßige dynamische ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2003 - L 3 P 17/02
Querverweise
Auf § 91 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 141 (Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen)