Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Achtes Kapitel - Pflegevergütung (§§ 82 - 92f)   
   Zweiter Abschnitt - Vergütung der stationären Pflegeleistungen (§§ 84 - 88a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 86
Pflegesatzkommission

(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren können. 2§ 85 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

(2) 1Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkommission mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger für die gleichen Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. 2Die beteiligten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzubieten.

(3) 1Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.

Rechtsprechung zu § 86 SGB XI

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Querverweise

Auf § 86 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:

    Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) 
      Pflegevergütung
        Allgemeine Vorschriften
          § 82a (Ausbildungsvergütung)
        Vergütung der stationären Pflegeleistungen
          § 84 (Bemessungsgrundsätze)
          § 85 (Pflegesatzverfahren)
          § 87 (Unterkunft und Verpflegung)
        Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
          § 89 (Grundsätze für die Vergütungsregelung)
     
      Datenschutz und Statistik
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverarbeitung
            § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
            § 95 (Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen)
        Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
          § 104 (Pflichten der Leistungserbringer)
        Datenlöschung, Auskunftspflicht
          § 107 (Löschen von Daten)
     
      Überleitungs- und Übergangsrecht
        Maßnahmen zum Ausgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen
          § 154 (Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom)
Was ist das?

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