Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Achtes Kapitel - Pflegevergütung (§§ 82 - 92f) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 82 - 83) |
(1) 1Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
| 1. | für die vorbereitende und begleitende Schulung, | |
| 2. | für die Planung und Organisation des Einsatzes oder | |
| 3. | für den Ersatz des angemessenen Aufwands |
der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen, für von der Pflegeversicherung versorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesätzen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksichtigungsfähig. 2Die Aufwendungen können in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.
(2) 1Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung durch An- und Zugehörige oder Dritte als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 | |
| 30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
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Rechtsprechung zu § 82b SGB XI
2 Entscheidungen zu § 82b SGB XI in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 01.11.2023 - 2 LA 100/23
Ambulant betreute Wohngruppe; Beihilfe; Pflegebedürftigkeit; Wohngruppe; ...
- BSG, 22.04.2015 - B 3 P 1/15 B
Kündigung eines Vertrages über die Versorgung von Versicherten der sozialen ...
Querverweise
Auf § 82b SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Pflegevergütung
- Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- § 86a (Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen)