Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Achtes Kapitel - Pflegevergütung (§§ 82 - 92f) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 82 - 83) |
(1) 1Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
1. | für die vorbereitende und begleitende Schulung, | |
2. | für die Planung und Organisation des Einsatzes oder | |
3. | für den Ersatz des angemessenen Aufwands |
der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen, für von der Pflegeversicherung versorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesätzen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksichtigungsfähig. 2Die Aufwendungen können in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.
(2) 1Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) vom 23.10.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
Rechtsprechung zu § 82b SGB XI
2 Entscheidungen zu § 82b SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 22.04.2015 - B 3 P 1/15 B
Kündigung eines Vertrages über die Versorgung von Versicherten der sozialen ...
- OVG Bremen, 01.11.2023 - 2 LA 100/23
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