Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
| Erster Unterabschnitt - Renten an Versicherte (§§ 56 - 62) |
1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. 2Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. 4Wird Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 58 SGB VII
26 Entscheidungen zu § 58 SGB VII in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 12.10.2016 - 1 U 262/16
Regress der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 110 Abs. 1 SGB VII abgelehnt - ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16
Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der ...
- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16
- SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 59/17
Verletztenrente nach Arbeitsunfall - Schwerverletztenzulage
- SG Karlsruhe, 16.08.2016 - S 1 U 828/16
Gesetzliche Unfallversicherung - kein Anspruch auf Minderverdienstausgleich wegen ...
- BSG, 09.10.2014 - B 13 R 157/14 B
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Urteilsergänzung gem § 140 Abs 2 S ...
- OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 14 U 179/18
Haftungsausschluss für Personenschäden durch betriebliche Tätigkeit - ...
- LSG Thüringen, 22.03.2006 - L 7 AS 845/05
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente ...
- BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R
- SG Mannheim, 19.10.2011 - S 14 U 2090/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung - ...
- BSG, 27.10.2009 - B 2 U 30/08 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Erhöhung der Rente - Schwerverletzter - ...
Querverweise
Auf § 58 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)