Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
| Erster Unterabschnitt - Renten an Versicherte (§§ 56 - 62) |
(1) 1Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. 2Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie verhältnismäßig gekürzt.
(2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.
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Rechtsprechung zu § 59 SGB VII
8 Entscheidungen zu § 59 SGB VII in unserer Datenbank:
- BSG, 23.07.2015 - B 2 U 9/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente gem § 59 Abs 1 SGB 7 - ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 - L 6 U 1806/18
Gesetzliche Unfallversicherung - Sonderrechtsnachfolge - Ausschluss der ...
- LSG Hessen, 12.12.2025 - L 9 U 177/22
Gesetzliche Unfallversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 66/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Kürzung der Verletztenrente gem § 60 SGB 7 - ...
- LSG Hessen, 05.02.2010 - L 3 U 198/07
Gesetzliche Unfallversicherung - Entziehung einer Verletztenrente - Beamtenstatus ...
- LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 259/20
Verschlechterung am erstgeschädigten Auge nach einem weiteren Unfall am anderen ...
- OLG Hamm, 20.01.2016 - 2 WF 199/15
Überprüfung der Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren in der ...
Querverweise
Auf § 59 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)