Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
Erster Unterabschnitt - Renten an Versicherte (§§ 56 - 62) |
(1) 1Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. 2Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. 3Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. 4Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.
(2) 1Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. 2Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt.
Rechtsprechung zu § 61 SGB VII
21 Entscheidungen zu § 61 SGB VII in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2018 - 1 A 1911/16
Ordnungsgemäße Feststellung der Höhe einer fiktiven Unfallversorgung bei Erleiden ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.11.2018 - 2 B 28.18
Feststellung der fiktiven Unfallversorgung eines Beamten unter Berücksichtigung ...
- VG Aachen, 18.08.2016 - 1 K 690/14
Beamter; Dienstunfall; Festsetung; fiktiv; Unfallrente; Versicherungsträger
- BVerwG, 08.11.2018 - 2 B 28.18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2022 - 1 A 962/20
Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten unter Außerachtlassung des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2022 - 1 A 963/20
Anrechnung der Mehrleistungen zur Unfallrente auf die Versorgungsbezüge eines ...
- LSG Bayern, 20.03.2012 - L 3 U 92/11
Unfallverletzte in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten im Gegensatz zu ...
Zum selben Verfahren:
- SG Augsburg, 01.02.2011 - S 8 U 337/10
Umfang der Auszahlung einer Verletztenrente
- SG Augsburg, 01.02.2011 - S 8 U 337/10
- SG Augsburg, 18.08.2015 - S 4 U 5034/14
Gekürzte Verletztenrente bei einem Arbeitsunfall im Freistellungsjahr
- LSG Hessen, 05.02.2010 - L 3 U 198/07
Gesetzliche Unfallversicherung - Entziehung einer Verletztenrente - Beamtenstatus ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 1 A 1862/14
Rückforderung der Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen hinsichtlich Dienstunfalls
Querverweise
Auf § 61 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)