Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

   Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35)   
   Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)   
   Unterabschnitt 3 - Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen (§§ 24 - 27)   
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§ 24
Abweichende Erbringung von Leistungen

(1) 1Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. 2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. 3Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) 1Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

2Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. 3Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. 5Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. 2Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht haben.

(5) 1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), in Kraft getreten am 01.07.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze22.12.2023BGBl. I Nr. 408
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)16.12.2022BGBl. I S. 2328
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht26.07.2016BGBl. I S. 1824
01.01.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch24.03.2011BGBl. I S. 453
01.01.2011
Änderung
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Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 201109.12.2010BGBl. I S. 1885
01.08.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze02.12.2006BGBl. I S. 2742
01.08.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende20.07.2006BGBl. I S. 1706
01.07.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze24.03.2006BGBl. I S. 558

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Querverweise

Auf § 24 SGB II verweisen folgende Vorschriften:

    Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) 
      Fördern und Fordern
        § 6 (Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
     
      Leistungen
        Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
          Bürgergeld
            § 21 (Mehrbedarfe)
          Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
            § 27 (Leistungen für Auszubildende)
     
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
        Zuständigkeit und Verfahren
          § 37 (Antragserfordernis)
          § 42a (Darlehen)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) 
      Leistungen
        Renten
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            Rentenrechtliche Zeiten
              § 58 (Anrechnungszeiten)
          Rentenhöhe und Rentenanpassung
            Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
              § 74 (Begrenzte Gesamtleistungsbewertung)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            § 252 (Anrechnungszeiten)
          Rentenhöhe und Rentenanpassung
            § 263 (Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten)
Was ist das?

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