Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 9 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 - 48) |
(1) 1Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, sofern diese unter Berücksichtigung des Einzelfalles erforderlich sind, um
2Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbracht.
(2) Wählen Leistungsberechtigte digitale Gesundheitsanwendungen, deren Funktion oder Anwendungsbereich über die Funktion und den Anwendungsbereich einer vergleichbaren in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendung hinausgehen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 47a SGB IX
4 Entscheidungen zu § 47a SGB IX in unserer Datenbank:
- BSG, 16.05.2024 - B 1 KR 4/23 R
Erstattung von Kosten für Fahrten eines Versicherten zur Arbeitsstelle während ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2023 - L 12 R 89/20
Erstattung von Kosten für das während einer stationären Rehabilitation von einer ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 10.04.2024 - L 6 R 32/23
Vollständige Erstattung von Kosten eines Versicherten für eine ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - L 3 U 142/17
Gesetzliche Unfallversicherung - Bemessungsgrundlage des Übergangsgeldes nach ...
Querverweise
Auf § 47a SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 15 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)