Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122) |
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
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Rechtsprechung zu § 99 SGG
4.031 Entscheidungen zu § 99 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 07.07.2026 - B 5 R 2/26 B
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2026 - L 11 KR 3128/25
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2026 - L 16 KR 254/24
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 17.05.2023 - L 4 SO 205/20
Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am ...
- LSG Bayern, 15.06.2026 - L 8 AY 43/26
Leistungsausschluss, Internationaler Schutz, Existenzminimum, Zumutbarkeit der ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - L 8 U 1273/21
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - weitere Unfallfolgen - ...
- BSG, 11.06.2026 - B 2 U 1/26 B
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2024 - L 9 SO 432/21
Leistungszahlung des Bundes an die Länder im Bereich der Grundsicherung im Alter ...
- LSG Hessen, 03.06.2026 - L 6 AS 363/25
Querverweise
Auf § 99 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 112
Redaktionelle Querverweise zu § 99 SGG:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Rechtsmittel
- Revision
- § 168